E-Zigarette mit Touchdisplay im Auto: rechtlich riskant

E-Zigarette zählt als elektronisches Gerät im Straßenverkehr
Mit einem Display ausgestattete E-Zigaretten dürfen während des Fahrens nicht bedient werden, da dies dem Handyverbot nach § 23 StVO widerspricht. In einem wegweisenden Beschluss machte dies das Oberlandesgericht Köln deutlich. Im konkreten Fall sahen zwei Polizisten einen Autofahrer, der während der Fahrt auf dem Bildschirm seiner E-Zigarette Einstellungen vornahm. Ein Bußgeld von 150 Euro wurde dafür verhängt. Der Betroffene erhob Einspruch, was zu einer gerichtlichen Prüfung des Falls führte. Letzten Endes bestätigte das Gericht die Entscheidung und sah die Verwendung der E-Zigarette während des Fahrens als eine verbotene Ablenkung durch ein elektronisches Gerät an.
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine E-Zigarette mit Display zweifelsfrei als ein elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) einzustufen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein klassisches Kommunikationsmittel wie ein Smartphone handelt.
Im Mittelpunkt steht vielmehr, ob das Gerät durch Berührung bedienbar ist und dadurch die Aufmerksamkeit des Fahrers in Anspruch nimmt.
Viele moderne E-Zigaretten verfügen über Touchdisplays, die Informationen wie folgende anzeigen:
- aktuelle Leistung (in Watt)
- Akkustand
- Temperatur oder Modus
Um diese Daten abzulesen oder zu ändern, muss der Nutzer aktiv das Display bedienen und seinen Blick darauf richten – genau das fällt laut Gericht unter das Verbot für elektronische Geräte im Straßenverkehr. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Wie die Nutzung einer E-Zigarette am Steuer Risiken birgt:
Das OLG Köln macht deutlich, dass die Bedienung einer E-Zigarette während der Fahrt ebenso gefährlich ist wie das Nutzen eines Handys.
Bereits kleine Tippbewegungen oder Änderungen an den Einstellungen lenken den Fahrer vom Verkehrsgeschehen ab. Solche Ablenkungen können die Reaktionszeit erheblich verlängern und das Risiko eines Unfalls erhöhen.
Nach Auffassung des Gerichts gilt somit: Jede Handlung, die die Konzentration stört oder den Blick von der Straße ablenkt, ist gemäß § 23 Abs. 1a StVO verboten – unabhängig davon, um welches elektronische Gerät es sich handelt.
Hinweis: Das Dampfen mit einer E-Zigarette ohne Display sowie keinerlei Einstellungsmöglichkeiten ist bisher nicht verboten, in der Politik wird aber über ein Verbot diskutiert.
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